Neue Coronaschutzverordnung - Kleine Erweiterung für den Sport
Die ab dem 29.03.2021 geltende Coronaschutzverordnung des Landes NRW verbietet nach § 9 grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen.
Vom allgemeinen Verbot des Sportbetriebs in § 9 der CorSchVO gelten unverändert folgende Ausnahmen: Alle ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen können geöffnet werden. Auf diesen Sportanlagen können folgende Personenkonstellationen Sport betreiben:
I. Einzelpersonen und Personen aus ein bis zwei Haushalten (ohne Abstand)
- Personen allein
- Beliebig viele Personen aus einem Hausstand
- Bei einem Kreisweiten Inzidenzwert unter 100*: Bei Personen aus zwei verschiedenen Hausständen maximal 5 Personen insgesamt, Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
- Bei einem Inzidenzwert über 100* (an drei aufeinander folgenden Tagen): Bei Personen aus zwei verschiedenen Hausständen beliebig viele Personen aus dem einen, aber nur eine Person aus dem anderen Hausstand, Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
* Relevant ist der Inzidenzwert im jeweiligen Kreis bzw. der kreisfreien Stadt. Bei Überschreitung eines Wertes von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen greift die sogenannte „Notbremse“, die in § 16 der CoronaSchVO erläutert wird.
Die Anleitung eines Einzelsportlers durch eine*n Trainer*in oder Übungsleiter*in ist möglich (z. B. Tennis-Einzeltraining, Torwart-Einzeltraining).
Zum besseren Verständnis von 3. und 4. folgende Übersicht:
| Ab 29. März: Kommunen unter Inzidenz 100 | Ab 29. März: Kommunen mit „Notbremse“ (Inzidenz über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen) |
Sport auf Außenanlagen | Variante 1: 1 Haushalt (ohne Personenbegrenzung) plus 1 weitere Person aus anderem Haushalt, die von Kindern bis einschl. 14 Jahren begleitet werden kann, weil sie nicht mitzählen.
Oder
Variante 2: 5 Personen aus 2 Haushalten, wobei Kinder bis einschl. 14 Jahren bei der Höchstzahl 5 Personen nicht mitzählen | Nur noch Variante 1: 1 Haushalt (ohne Personenbegrenzung) plus 1 weitere Person aus anderem Haushalt, die von Kindern bis einschl. 14 Jahren begleitet werden kann, weil sie nicht mitzählen.
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II. Sport für Kinder in Gruppen
A) Solange der Inzidenzwert unter 100 liegt (s. o.):
Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.
B) Wenn der Inzidenzwert über 100 liegt (s. o.):
Bis zu 10 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.
III. Allgemeine Hinweise
Zwischen allen o. g. genannten Einzelpersonen und Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
Neu ist: Für die Durchführung des o. g. Gruppensports für Kinder ist die einfache Nachverfolgbarkeit der teilnehmenden Kinder im Sinne der Coronaschutzverordnung sicherzustellen! Das heißt: Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum des Aufenthalts müssen vorliegen und vier Wochen lang nachvollziehbar sein.
Die Regeln für das Training von Kadersportler*innen bestehen unverändert fort.
IV. Schwimmausbildung
§ 7 (1) Nr. 7 erlaubt zusätzlich „Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von höchsten fünf Kindern.“ Dies ist aus unserer Sicht ein kleiner, aber wichtiger erster Schritt zur Wiederaufnahme des Schwimmbetriebs.