Bundesinfektionsschutzgesetz - Bedeutung für den Sport
Wie Sie sicherlich schon den Medien entnommen haben, gilt ab heute das gestern veröffentlichte geänderte Infektionsschutzgesetz des Bundes, zunächst befristet bis zum 30. Juni 2021. Die für die Sportausübung relevanten Passagen haben wir Ihnen gelb markiert.
Regeln bis zu einer 7-Tages-Inzidenz von 100 gelten unverändert
Hier gelten die bisherigen Regeln der Coronaschutzverordnung NRW. Die aktuelle CorScHVO gilt bis zum 14. Mai 2021.
Hier gilt deshalb unverändert: Sport auf Außenanlagen ist möglich für
- beliebig viele Personen aus einem Haushalt,
- bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden,
- beliebig viele Personen aus einem Haushalt mit maximal einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden,
- bis zu 20 Kinder bis 14 Jahre mit maximal zwei Übungsleitern/Trainern/Betreuern.
Regeln ab einer 7-Tages-Inzidenz von 101
Die Regeln des Bundesinfektionsschutzgesetzes greifen, wenn in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt drei Tage hintereinander eine 7-Tages-Inzidenz von 100 überschritten wird. Wichtig ist aber: Wenn die CorSchVO NRW härtere Regeln vorsieht, gelten diese auch fort.
Die folgenden Regelungen ergeben sich somit aus dem Zusammenwirken von Bundesinfektionsschutzgesetz (Mindestregeln) und CorSchVO NRW (weitergehende Regeln):
1. Ausgangssperre:
Bundesinfektionsschutzgesetz: Die allgemeine Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr wird für allein ausgeübten Sport verkürzt auf 24 bis 5 Uhr (eine Ausübung ist jedoch nicht auf Sportanlagen möglich).
2. Öffnung von Freizeiteinrichtungen:
Bundesinfektionsschutzgesetz: Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen ist grundsätzlich untersagt. Relevant für den Sport sind dabei unter anderem die in der beispielhaften Aufzählung von Einrichtungen genannten „Fitnessstudios“, „Indoor-Spielplätze“ und „Badeanstalten“.
Hinweis: Die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse in Gruppen von höchstens fünf Kindern sind weiterhin erlaubt. ACHTUNG: Dies gilt bis zu einer 7-Tage-Inzidenz von 165.
3. Sportausübung allgemein:
3.1 Bundesinfektionsschutzgesetz: Zugelassen ist die „kontaktlose Ausübung von Individualsportarten“ allein, zu Zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes. Dabei wird nicht zwischen draußen und drinnen unterschieden.
- Aber: Die CorSchVO NRW lässt keine Sportausübung in geschlossenen Sporthallen zu. Deshalb ist die vorgenannte Sportausübung unverändert nur draußen möglich. Mangels einer rechtlichen Definition des Begriffes „Individualsportarten“ empfehlen wir bis auf Weiteres, darunter alle Sportarten zu fassen, die alleine oder zu Zweit kontaktlos ausgeführt werden können.
3.2 Bundesinfektionsschutzgesetz: Zugelassen ist kontaktloser Sport von Gruppen von bis zu 5 Kindern im Alter von bis zu 14 Jahren im Freien.
- Aber: Die CorSAchVO NRW beschränkt dieses Sporttreiben auf Sportanlagen unter freiem Himmel.
- Die vorgenannten Kindergruppen können von ein oder zwei älteren Personen angeleitet werden, wenn für diese ein negativer Coronatest vorliegt, der nicht älter als 24 Stunden ist.
3.3 Bundesinfektionsschutzgesetz: Zugelassen ist der Wettkampf- und Trainingsbetrieb für Angehörige der Bundes- und Landeskader bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte.
Die Regelungen in tabellarischer Übersicht
Wir halten Sie weiter informiert. Passen Sie auf sich auf, befolgen Sie die behördlichen Verfügungen und vor allem: bleiben Sie gesund!