Lockerungen für den Sport - NRW beschließt dreistufiges Öffnungsmodell

Foto: © LSB NRW | Andrea Bowinkelmann

Vor dem Hintergrund der weiter sinkenden regionalen und landesweiten Inzidenzzahlen wurde gestern eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) erlassen, welche bereits morgen, also am 28.05.2021 in Kraft tritt. Darin sind viele Verbesserungen für den Sport aufgegriffen worden.

Die CoronaSchVO wurde grundsätzlich neu aufgebaut. Sie beinhaltet in Abhängigkeit von den regionalen Inzidenzzahlen unter 100 ein dreistufiges Öffnungsmodell.

  • Stufe 1 Inzidenz ≤ 35     
  • Stufe 2 Inzidenz 50-35,1     
  • Stufe 3 Inzidenz 100-50,1

In welcher der drei Inzidenzstufen sich die einzelnen Kreise und Städte in NRW befinden, wird regelmäßig auf den Seiten des Gesundheitsministeriums www.mags.nrw veröffentlicht. Der Kreis Paderborn befindet sich derzeit in Inzidenzstufe 3.

Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales veröffentlicht für die Kreise und kreisfreien Städte die dort jeweils geltenden Inzidenzstufen und veränderte Einstufungen sowie deren Wirksamkeitsdatum sowie die für das Land geltende Inzidenzstufe täglich aktuell unter www.mags.nrw.de. Wir informieren darüber rechtzeitig.

Bei einigen Angeboten ist die Vorlage eines Negativtestnachweises notwendig. Eine Übersicht der Testzentren im Kreis Paderborn finden Sie hier: https://www.kreis-paderborn.de/kreis_paderborn/themen/53-gesundheitsamt/corona-testung.php

Die in drei Inzidenzstufen geltenden Regeln für den Sport hat der Landessportbund NRW erneut in einer Tabelle für Sie zusammengefasst. Besonders zu erwähnen sind folgende Punkte:

Wettkampfsport erlaubt

Hier können wir einen ersten Erfolg für den Verbands- und Vereinsbetrieb vermelden: Grundsätzlich ist der Wettkampfsport ab einer Inzidenz von unter 100 wieder erlaubt. Selbstverständlich gelten hierbei die jeweiligen Vorgaben in den drei Inzidenzstufen!

Sport drinnen möglich

Ab der Inzidenzstufe 2 können Sporthallen und Fitnessstudios für den Vereinssport wieder geöffnet werden. Kontaktloser Sport und begrenzt auch Kontaktsport sind mit Tests und Rückverfolgbarkeit wieder erlaubt. Die Vereine werden ihre erfolgreichen Hygienekonzepte des vergangenen Jahres wieder verantwortungsvoll zum Einsatz bringen können.

Schwimmbäder wieder geöffnet

Endlich können nun auch die Schwimmbäder wieder ihren Betrieb aufnehmen. Lange hat der Schwimmverband NRW mit Unterstützung des Landessportbundes darum gekämpft, dass auch Hallenbäder mit ihren guten Rahmenbedingungen für einen sicheren Sportbetrieb wieder geöffnet werden können. Zwar ist das diesbezügliche Regelwerk in der CoronaSchVO sehr kompliziert, aber ein Anfang ist gemacht, besonders für die Inzidenzstufe 2 (den Inzidenzbereich ab 50 abwärts).

Regeln für die Zulassung von Zuschauern angepasst

Ein weiterer, im letzten Update noch unklarer Punkt, wurde ebenfalls im Sinne der Sportvereine geregelt: Die generelle Sitzplatzpflicht für Zuschauer wurde aufgehoben. Die Zahl der Besucher wird nun durch absolute Zahlen bzw. durch Anteile an der Gesamtzuschauerkapazität der Sportanlagen geregelt und eine Pflicht zur festen Zuweisung von Steh- oder Sitzplätzen gilt erst ab einer bestimmten Besucherzahl. Damit herrscht auch Klarheit für Sportanlagen ohne Sitzplätze, auf denen z.B. die auf ihre Kinder wartenden Eltern sich aufhalten können.


Nun liegt der Ball wieder im Feld des organisierten Sports in NRW, mit den teilweise wiedererlangten Freiheiten verantwortungsvoll umzugehen. Dass die Vereine dazu in der Lage sind, haben sie gezeigt. Hygienekonzepte, Tests und die gesicherte Rückverfolgbarkeit müssen nun wieder aufgegriffen und bedarfsgerecht weiterentwickelt werden.

Die Verbände werden die Wiederaufnahme des Wettkampfbetriebs sportartangepasst flexibel gestalten müssen. Zur alten Normalität ist es trotz des nun vorliegenden Stufenmodells noch ein langer Weg.

Die neue CoronaSchVO beinhaltet weiterhin ausführliche Hinweise zur außersportlichen Kinder- und Jugendarbeit. Dies ist für die Sportvereine, -verbände und -bünde in NRW gerade mit Blick auf die kommenden Sommerferien von großer Bedeutung. Denn Ferienangebote und -freizeiten für Kinder und Jugendliche sind ein wichtiger Bestandteil der Arbeit des gemeinwohlorientierten Sports. Hierzu folgt in der nächsten Woche eine ausführliche Zusammenstellung.