Neue Möglichkeiten für digitale Präventions- und Gesundheitsförderungsangebote

Bild: © LSB NRW / Mark Hermenau

Ab dem 01. Juli 2021 tritt das neue Kapitel 7 des Leitfadens Prävention in Kraft. Damit ist es nun auch möglich digitale Angebote in der individuellen verhaltensbezogenen Prävention und Gesundheitsförderung anzubieten. Die qualitätsgesicherte digitale Anwendung der Präventions- bzw. Gesundheitsförderung soll dem Versicherten zur Verfügung gestellt werden, z.B. durch die Nutzung von Apps.

Wichtige Informationen für die neuen digitalen Angebote:

  • Die digitale Technologie übernimmt wesentliche Funktionen, die in nicht-digitalen Präventionsmaßnahmen von Kursleitungen wahrgenommen werden
  • Anerkannt werden z.B. Apps, hybride Anwendungen und Internet-Interventionen
  • Der Anbieter bestimmt den zeitlichen Umfang und die Dauer der Anwendungen. Zeitvorgaben für die Zertifizierungen bestehen nicht.
  • Zum Schutz der Versicherten bei der Nutzung der Anwendung muss ein Nachweis einer Datenschutzfolgeabschätzung durch einen betrieblichen Datenschützer erstellt werden (Leitfaden Prävention, S. 135f.)
  • Beleg des gesundheitlichen Nutzens eines Angebots durch eine Studie (weitere Informationen dazu im Leitfaden Prävention, S. 136f.)
  • Bei der Einreichung eines registrierten Studienprotokolls ist die vorläufige Zertifizierung eines Angebots für ein Jahr ist möglich (Leitfaden Prävention. S. 143)
  • Möglichkeit von digitalen Präventions- und Gesundheitsförderungsangeboten zum Thema „Gesunder Schlaf“

 

Ein vollständig programmierter Testlink muss dem Antrag beigefügt werden. Somit kann die Anwendung in der Prüfung durchlaufen und überprüft werden, dass keine Produktwerbung enthalten ist. Digitale Anwendungen mit Produktwerbung können nicht zertifiziert werden.

Weitere Informationen zur Zertifizierung der neuen digitalen Angebote finden Sie im Downloadbereich auf der Startseite der Zentrale Prüfstelle Prävention. Dort sind umfangreiche FAQs hinterlegt.