Überraschende Öffnung der Freisportanlagen

© LSB NRW | Andrea Bowinkelmann www.lsb.nrw

In der heute erschienenen und ab dem 22. Februar 2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW hat es überraschend Änderungen für den Sport gegeben. Die Änderungen sind fett markiert. 

Bitte informieren Sie sich unbedingt bei Ihrer zuständigen Kommune, ob die Freiluftanlagen geöffnet werden.

Grundsätzlich ist jeglicher Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen untersagt. Die Personen, die für die Einrichtungen verantwortlich sind, haben den Zugang zu den Einrichtungen so zu beschränken, das unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, Umkleiden und Duschen von Sportanlagen ist nicht zulässig.

Ausgenommen von dem Verbot ist der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die [...] gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Das heißt:

  • Alle ungedeckten Sportanlagen können grundsätzlich geöffnet werden.
  • Auf diesen Sportanlagen können Einzelpersonen oder zwei Personen zusammen oder mehr als zwei Personen aus einem Hausstand ohne Abstandsgebot Sport betreiben.
  • Zwischen den sich so bildenden Paaren und Einzelsportler*innen, bzw. zwischen sich so bildenden Paaren und Gruppen bzw. zwischen sich so bildenden Gruppen und Einzelsportler*innen bzw. zwischen Einzelsportler*in und Einzelsportler*in ist ein Sicherheitsabstand von 5 Metern einzuhalten.
  • Eine Anleitung eines*r Einzelsportler*in durch eine*n Übungsleiter*in oder Trainer*in ist möglich.

Beispiele:

  • Erlaubt: Tennis-Einzel, Tennis-Doppel (Personen aus einem Hausstand), Tischtennis, Tischtennis-Doppel (Personen aus einem Hausstand), Lauftraining allein oder zu Zweit mit festem*r Partner*in, Ballspiel mit mehreren Personen eines Hausstandes, Balltraining zu Zweit mit einem*r festen Partner*in, Kampfsporttraining mit einen*r festen Partner*in, Golf zu Zweit.
  • Nicht erlaubt: Anleitung einer Gymnastikgruppe (unabhängig vom Abstand der Personen untereinander), Mannschafts-/Gruppentraining Ballsport, Paartraining Ballsport mit wechselnden Partner*innen.

Außerdem zulässig unter Beachtung der allgemeinen Regeln der Coronaschutzverordnung und anderer Rechtsvorschriften:

  • Der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und Leistungsnachweisen.
  • Sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen.
  • Das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
  • Das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren.
  • Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen ist im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen möglich. Aber: Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.
  • Ohne Zuschauer*innen: Wettbewerbe in Profiligen und im Berufsreitsport sowie Pferderennen und andere berufsmäßige Sportausübung (Sportler*innen, die überwiegend ihren Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreiten). Voraussetzung ist dabei, dass die jeweiligen Institutionen sich verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken zeigen und die verantwortlichen Stellen den zuständigen Behörden vor der Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen.

Rehasport-Angebote  sind weiterhin nicht möglich, auch nicht solche aufgrund von ärztlichen Verordnungen.

Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.

(Quelle: § 9 der CoronaSchVO NRW in der ab dem 22.02.2021 geltenden Fassung)